Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebhaberei: Totalgewinnzeitraum
• Der VwGH hält seine frühere
Rechtsprechung nlcht mehr aufrecht, daß steuerrechtliche Liebhaberei vorliege, wenn bei einer Vermietungstätigkelt nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ein Gesamtüberschuß erzielt wird - (§ 2 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer erwarb eine kleine Eigentumswohnung. Er vermietete die Eigentumswohnung und beantragte, daß der durch Bankzinsen, AfA und Betriebskosten entstandene Verlust von seinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werde. Der Berufungssenat errechnete in einer Prognoserechnung, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1987 bis Ende 1998 einen Totalverlust von 15.076 S erleiden werde; da in einem Zeitraum von zwölf Jahren kein Totalgewinn erwirtschaftet werden könne, sei Liebhaberei anzunehmen. Die Finanzbehörde berief sich darauf, daß der VwGH eine Tätigkeit als Liebhaberei ansah, wenn der Steuerpflichtige nicht in einem Zeitraum von zwölf Jahren einen Totalgewinn erzielen konnte. Im Beschwerdefall hatte die Finanzbehörde in ihrem durch Zustellung am erlassenen Bescheid weder die Liebhabereiverordnung vom , BGBI. Nr. 322, noch deren am kundgemachte Neufassung, BGBl. Nr. 33/1993, in den Veranlagungsjahren 1985, 1988 und 198...