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Wiederaufnahme von Verfahren
• Die
Wiederaufnahme des Verfahrens kann bei geringen Änderungen unbillig sein - (§ 303 Abs. 4 BAO)
„Aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen waren die Umsatzsteuerzahllasten in den Jahren 1982 bis 1985 um 37,36 S, 903,34 S, 631 S und 1.053 S, ... zu erhöhen. Die Wiederaufnahme der Verfahren war daher grundsätzlich zulässig. Allerdings wäre die belangte Behörde in Anbetracht des Umstandes, daß die vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze in den Jahren 1982 bis 1985 durchschnittlich ca. 741.000 S betragen haben, verpflichtet gewesen darzutun, weswegen sie bei derartig geringen Änderungen in der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1985 und somit im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer erblickt hat, die die Zweckmäßigkeit überwiegt. Der bloße Hinweis, die tauglichen Wiederaufnahmsgründe hätten - wie bereits vom Prüfer festgestellt - keineswegs nur geringe steuerliche Auswirkungen, reicht hinsichtlich der Umsatzsteuer zur Begründung der Abwägung der Interessen nicht aus." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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