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SWK 9, 20. März 1997, Seite R 30

VfGH: Ergänzung Lohnsteuer-RL

Ergänzung der

Lohnsteuerrichtlinien (AÖFV 9/1995) hat keine normative Bedeutung

Entgegen der Ansicht der Volksanwaltschaft ist der von ihr angefochtene Erlaß keine Verordnung. Er ist weder als Rechtsverordnung noch auch als Verwaltungsverordnung (vgl. VfSlg. 13.635/1993 m. w. H.), zu deren Anfechtung die Volksanwaltschaft zuständig wäre, zu qualifizieren, da dem Erlaß normative Bedeutung überhaupt nicht zukommt. Das wird nicht nur im Einleitungssatz zum Ausdruck gebracht, in dem klargestellt wird, daß mit dem Erlaß bloß die Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen mitgeteilt wird, sondern kommt auch darin zum Ausdruck, daß sich der Erlaß als Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien 1992 versteht. Im Einleitungssatz zu diesen Lohnsteuerrichtlinien wird deren rechtliche Qualifikation mit der Formulierung umschrieben, die Richtlinien stellten einen „Auslegungsbehelf" zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mitgeteilt werde. (Zurückweisung eines Aufhebungsantrages der Volksanwaltschaft)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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