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SWK 9, 20. März 1997, Seite 10

Umsatzsteuer - Vorsteuererstattung durch FA Graz Stadt

Vorsteuererstattung durch FA Graz Stadt (§ 12 UStG)

Voraussetzungen für eine Vorsteuererstattung durch das FA Graz Stadt ist, daß das Unternehmen mit nachgewiesener Unternehmereigenschaft ohne Sitz und Geschäftsleitung in Österreich keine Lieferungen und sonstigen Leistungen in Österreich ausführt. Ausgenommen sind nur die in § 3 a angeführten Katalogleistungen - Reverse Charge -, die in VO 279/1995 angeführten Umsätze und die nach VO 800/74 besteuerten Umsätze. Keine Vorsteuererstattung hat in den Fällen zu erfolgen, in denen eine Veranlagung zur Umsatzsteuer vorzunehmen ist. Das Veranlagungsverfahren gestaltet sich jedenfalls einfacher, weil dabei keine Originalrechnungen vorgelegt werden müssen und auch keine Fallfrist (30. Juni des Folgejahres) besteht (Hans Kögler in ÖStZ 1997, 86).

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