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Zur Neuregelung der Buchführungsgrenzen
Zur Neuregelung der Buchführungsgrenzen
Umsatzgrenze (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) und Umsatzsteuerbescheid
VON DR. CHRISTOPH RITZ
Ein Unternehmer hat einen Gewerbebetrieb (kein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel); er erzielt nur Umsätze i. S. d. § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz BAO. Er ist kein Vollkaufmann, somit nicht nach den §§ 189 ff. HGB buchführungspflichtig. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Seine Umsätze aus dem Gewerbebetrieb betragen laut erklärungsgemäßer Veranlagung:

Im Jahr 1997 findet eine abgabenbehördliche Prüfung (§ 151 BAO, Prüfungszeitraum 1993 bis 1996) statt. Als Folge der Prüfung werden die Umsatzsteuerverfahren 1993 und 1994 wiederaufgenommen (§ 303 Abs. 4 BAO). Die neuen Umsatzsteuerbescheide weisen jeweils 6 Mio. S Umsatz aus, weil nach Ansicht des Finanzamtes Umsätze in Höhe von 2 Mio. S erst im Jahr 1994 (und nicht bereits 1993) erfolgten.
Da somit nach Ansicht des Finanzamtes die nach § 125 Abs. 1 lit. a BAO maßgebenden Umsätze 1993 und 1994 jeweils über 5 Mio. S lagen, besteht nach Auffassung der Behörde ab nach § 125 Abs. 2 erster Satz BAO Buchführungspflicht. Der Unternehmer hat jedoch für 1996 keine Bücher geführt, daher erfolgt eine Schätzung des Gewinnes 1996 aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs (Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 und Erlassung eines neuen Sachbescheides mit einem höheren steuerpflichtigen Einkommen als im erklärungsgemäßen Erstbescheid).
Der Unternehmer fühlt sich nur durch die Schätzung des Gewinnes, somit durch den Einkommensteuerbescheid 1996 in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt. Überdies will er seine Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln. Die Verschiebung der Umsätze in das Jahr 1994 hält er zwar für unrichtig, fühlt sich aber hiedurch nicht beschwert.
Gegen welche Bescheide muß der Unternehmer berufen, wenn er lediglich den Eintritt der Buchführungspflicht (bzw. dessen Folgen) bekämpfen will?
Rechtliche Beurteilung
Für den Eintritt der Buchführungspflicht ist maßgebend, ob der Unternehmer für den Gewerbebetrieb in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils über 5 Mio. S Umsatz hat. Diesfalls tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein (§ 125 Abs. 2 erster Satz BAO). Welcher Umsatz bedeutsam ist, ergibt sich aus § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz BAO.
Für die Buchführungspflicht ist der tatsächlich erzielte Umsatz maßgebend, unabhängig davon, ob und inwieweit er in Umsatzsteuerbescheiden erfaßt ist (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, § 125 Tz. 13).
Zu den Bescheidwirkungen gehört u. a. die Bindungswirkung. Sie besagt, daß ein Bescheid mit seinem Spruch — nicht auch mit seiner Begründung — andere Behörden bindet, indem er deren selbständige Beurteilung der im Spruch entschiedenen Frage ausschließt (z. B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Wien 1986, 532).
S. A 618
Zum Spruch von Umsatzsteuerbescheiden gehören — abgesehen von hier nicht bedeutsamen Teilen (wie z. B. Abgabenhöhe, Fälligkeit) — nach § 198 Abs. 2 erster Satz BAO die Bemessungsgrundlagen; dazu gehört z. B. die Höhe der Umsätze (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, § 198 Tz. 16). Bemessungsgrundlage sind allerdings nicht die Umsätze i. S. d. § 125 Abs. 1 lit. a BAO je Betrieb, sondern alle Umsätze des Unternehmers (somit gegebenenfalls etwa auch Umsätze anderer Betriebe oder aus nichtbetrieblichen Leistungen); überdies sind für die Umsatzgrenze auch im Ausland ausgeführte Umsätze bedeutsam, die, weil sie nicht steuerbar sind, im Umsatzsteuerbescheid nicht aufscheinen. Selbst wenn de facto bei einem Unternehmer der steuerbare Umsatz ident ist mit dem Umsatz i. S. d. § 125 Abs. 1 lit. a BAO, spricht doch der Umsatzsteuerbescheid über den steuerbaren Umsatz ab. Eine Bindung an den Spruch des Umsatzsteuerbescheides besteht somit für die Frage der Buchführungspflicht nicht.
Eine Bindung an einen Bescheid bestünde hingegen, wenn ein Feststellungsbescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO) über die Höhe des für die Buchführungspflicht maßgebenden Umsatzes (auf Antrag des Unternehmers, als Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, vgl. 1237 BlgNR 18. GP, 87; BMF, AÖFV Nr. 199/1994) erlassen wird. Diese Bindung betrifft lediglich den Eintritt bzw. das Erlöschen der Buchführungspflicht.
Es ist daher ausreichend, wenn der Unternehmer gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 eine Berufung einbringt, in der er geltend macht, nach seiner Ansicht bestehe keine Buchführungspflicht ab , die Schätzung sei somit zu Unrecht erfolgt. Eine Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides 1994 ist weder notwendig noch verbessert sie seine Rechtsposition im Berufungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1996.