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VfGH: Bürgschaftserklärung
• Bloße Aushändigung einer Bürgschaftserklärung löst keine Gebührenpflicht aus — (§ 33 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG)
Die bloße Aushändigung (der Besitz) der von Bürgen unterfertigten — gemäß § 1356 Abs. 2 ABGB notwendig schriftlichen — Erklärung der Bürgschaftsübernahme genügt für die Gebührenpflicht nicht. Eine Regelung wäre grob unsachlich und durch nichts zu rechtfertigen, die dem Empfänger einer Bürgschaftserklärung allein durch deren Empfangnahme und ohne eigenes Zutun zum Gebührenschuldner machen würde. (Aufhebung)
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