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Unaufgeklärter Vermögenszuwachs
• Bei einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt — (§ 184 BAO)
»... Eine solche Schätzung ... hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen. Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde ... Damit, daß der Beschwerdeführer insgesamt 45 Gesellschaften m. b. H. seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellte, hat er entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung sehr wohl eine — notorischerweise im Wirtschaftsleben nicht unübliche — Leistung erbracht und damit eine Tätigkeit entfaltet ... Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die Tätigkeit gegenüber den 45 Gesellschaften m. b. H., wurde ... von der belangten Behörde zu Recht als Gewerbebetrieb qualifiziert.« (Abweisung)
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