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Verlust aus einem Börsengeschäft
(BMF) — Ein innerhalb eines Jahres durch eine Privatperson abgewickeltes Optionsgeschäft im heute üblichen Optionshandel ist ein Spekulationsgeschäft, das einkommensteuerrechtlich zu erfassen ist, wenn der erzielte Jahresgewinn 6000 S übersteigt; ein Verlust ist nur mit anderen Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, darf dieser mit anderen positiven Einkünften, wie z. B. Lohneinkünften, nicht ausgeglichen werden (§ 30 Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988).
Ist die Privatperson Stillhalter, zählen die vereinnahmten Optionsprämien — abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben — zu den Einkünften aus Leistungen, die steuerpflichtig sind, wenn sie im Kalenderjahr 3000 S übersteigen; Verluste aus derartigen Geschäften bleiben unberücksichtigt (§ 29 Z 3 EStG 1988). (