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SWK 10, 25. April 1994, Seite A 249

Diskussion über Vorauszahlungsbescheide

Zur Wirksamkeit von VZ-Bescheiden, die zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung führen

Maximilian Hackl

Vorauszahlungsbescheide, die zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung und somit zu einer sofortigen Gutschrift führen sollten, negieren meines Erachtens die neue Rechtslage. »Vor Tische las man’s anders« (Schiller, »Die Piccolomini« 4. Akt, 7. Szene).

§ 45 Abs. 3 EStG (i. d. F. vor 1994) bestimmte für den Fall einer Änderung in der Höhe der Vorauszahlungen: »Der Unterschiedsbetrag ist bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel).«

Im § 45 Abs. 3 (i. d. F. ab 1994) heißt es: »Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel).«

Das Gesetz sagt meines Erachtens, daß der Unterschiedsbetrag (nur) sofern er keine Gutschrift ergibt, also wenn es zu einer Erhöhung kommt, (erst) bei der nächsten Fälligkeit auszugleichen ist. Wenn er (nämlich der Unterschiedsbetrag für sich allein gesehen) aber ja eine Gutschrift ergibt, ist er sofort auszugleichen, d. h. gutzuschreiben. Unter »Unterschiedsbetrag« kann meines Erachtens nur gemeint sein der Betrag, der beim vorhergehenden Vorauszahlungsteilbetrag (oder den vorhergehenden Vorauszahlungsteilbeträgen) in bezu...

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