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SWK 10, 25. April 1994, Seite A 252

Zur Aussetzung der Einhebung

Ist bei Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen eine solche möglich?

Wolfgang Bichler

Ein alltäglicher Fall: Ein Abgabepflichtiger gibt keine Steuererklärung ab. Wenn er nach der üblichen Prozedur (Erinnerung — Erinnerung mit Zwangsstrafenandrohung — Festsetzung der Zwangsstrafe) immer noch keine Erklärungen abgibt, wird er geschätzt. Die Schätzung ist dem Abgabepflichtigen zu hoch, er beruft und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung. Ist die Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) zu bewilligen?

1. Meines Erachtens nach nein, weil das Berufungsbegehren keine Abweichung von den Abgabenerklärungen betrifft (vgl. § 212 a Abs. 2 lit. b BAO). Das Finanzamt konnte von den Abgabenerklärungen nicht abweichen, da der Abgabepflichtige ja gar keine abgegeben hat.

2. Eine gegenteilige Ansicht stützt sich auf § 212 a Abs. 1 BAO und meint ja, eine Aussetzung der Einhebung steht zu, da den bekämpften Bescheiden kein Anbringen zugrunde liegt. Da den angefochtenen Bescheiden keine Steuererklärungen zugrunde liegen (es wurden ja keine abgegeben), ist die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen.

Diese zweite Ansicht führt dazu, daß einem Abgabepflichtigen, der ordnungsgemäß seine Steuererklärungen abgegeben, aber z. B. Sonderausgaben vergessen hat und diese im Berufungsweg geltend macht, völlig zu Recht die Aussetzung de...

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