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Liebhaberei: Appartementhotel
• Ist eine Tätigkeit — aus welchen Gründen auch immer — objektiv nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, kann Liebhaberei angenommen werden — (§ 2 Abs. 2 EStG 1972)
»Bemerkt wird, daß im vorliegenden Fall die Erlöse aus der Appartementvermietung inklusive Betriebskostenersätze in den Jahren 1981 bis 1988 rund 1,1 Mio. S betragen haben, denen im selben Zeitraum Aufwendungen für AfA von rund 2,6 Mio. S sowie für Zinsen und Spesen bei Geldanstalten von rund 5,2 Mio. S gegenübergestanden sind. Auch daraus ergibt sich, daß bei der vom Beschwerdeführer gewählten Bewirtschaftungsart des Appartementhotels auf Dauer gesehen Gewinne nicht zu erwarten waren.« (Abweisung)
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