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SWK 10, 25. April 1994, Seite R 37

VfGH: Wiener Anzeigenabgabe

• Aufhebung einer Haftungsbestimmung in § 3 Abs. 2 des Wiener AnzeigenabgabeG 1983 — (LGBl. für Wien Nr. 22, Allgemeine Ausführungen über Haftungen für Steuerschulden dritter Personen)

Aufgehoben wurden die Worte »während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet« über Antrag des VwGH. Darüber hinaus enthält das Erkenntnis umfangreiche Ausführungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Haftung von dritten Personen bzw. die maßgebliche Grenze, und zwar sowohl für das Steuerrecht als auch für das Sozialversicherungsrecht, die wir im folgenden daher etwas ausführlicher darstellen:

Dem Gesetzgeber ist bei der Umschreibung der für die Steuer haftenden Personen durch den Gleichheitsgrundsatz insofern eine Grenze gezogen, als er nur solche Personen für haftpflichtig erklären kann, bei denen eine Haftung sachlich begründet ist. Hiebei ist der Gerichtshof in seiner Judikatur grundsätzlich davon ausgegangen, daß sich die sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgabe und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusamme...

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