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SWK 10, 25. April 1994, Seite R 37

VfGH: Öffnungszeiten Großhandel

• Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wonach Öffnungszeiten für den Kleinverkauf und für Großhandelsunternehmen verschieden sein können — (Art. XVII der VO, BGBl. 149/1984)

Der Vorwurf der Beschwerde geht dahin, daß zur »Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse« auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen des Großhandels (zumindest nach Maßgabe des ÖffnungszeitenG) zuzulassen wäre. Dieser Vorwurf geht jedoch an der für die rechtliche Behandlung der einschlägigen Unternehmen maßgebenden Funktion des Großhandels vorbei. Dieser dient nicht unmittelbar der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse, sondern der Versorgung von Wiederverkäufern und gewerblichen Verbrauchern.

Eine Gleichstellung mit den von Art. XVII Z 1 lit. a erfaßten Verkaufsstellen für den Kleinverkauf käme daher nur insoweit in Betracht, als Großhandelsunternehmen Waren im untergeordneten Ausmaß auch an Letztverbraucher abgeben. Daß der Gesetzgeber aber auf das allfällige Vorliegen eines solchen untergeordneten Unternehmenszweckes nicht Bedacht nehmen muß, ergibt sich schon daraus, daß er — umgekehrt — auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Verkaufsstellen des Großhandels von den L...

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