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Bescheid: Zustellung
• Ein schriftlicher Bescheid wird erst ab dem Zeitpunkt, an dem er rechtswirksam zugestellt wird, rechtlich existent — (§ 97 Abs. 2 Börseordnung)
Gemäß § 16 Abs. 1 Börsegesetz i. d. F. vor der Novelle BGBl. Nr. 529/1993 haben Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 (Freie Makler) zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird vom Kartenausschuß (§ 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit.) im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds festgelegt.
Nähere Vorschriften über diese Maklersicherheiten enthält § 10 des gemäß § 13 Abs. 1 Börsegesetz von der Vollversammlung am beschlossenen Statuts für die Wiener Börse. Gemäß § 97 Abs. 2 dieser Börseordnung waren die Maklersicherheiten gemäß § 10 vom Kartenausschuß bis zu bestimmen und von den Freien Maklern bis zu erlegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte die Wiener Börsekammer, Kartenausschuß der Wertpapierbörse, gemäß § 16 Abs. 1 des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989, »bzw.« § 10 der Börseordnung die Maklersicherheit der Beschwerdeführerin fest, wonach die Beschwerdeführerin bis einen Betrag von...