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Auswirkungen der ab 1994 wirksamen Steuerreform für die Land und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
(BMF) — Gemäß Art. XXIV Z 17 des Steuerreformgesetzes 1993 (StRG 1993) ist der neugefaßte § 125 BAO auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, ist § 125 BAO noch in der Fassung vor dem StRG 1993 maßgebend. Daraus folgt, daß Land- und Forstwirte, die nach § 125 BAO in der Fassung vor dem StRG 1993 buchführungspflichtig waren, bis zum Auslaufen eines abweichenden Wirtschaftsjahres 1993/94 buchführungspflichtig bleiben. Durch den im StRG 1993 neugefaßten § 125 BAO tritt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1993/94 daher weder eine Unterbrechung des Wirtschaftsjahres ein noch wird eine Anwendung des § 22 UStG ausgelöst. Mangels einer Unterbrechung des Wirtschaftsjahres 1993/94 kommt es daher für 1993 zu keiner zusammengeballten Versteuerung mehrerer Wirtschaftsjahre (Wirtschaftsjahr 1992/93 und Rumpfwirtschaftsjahr 1993). Mit Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 kann der Land- und Forstwirt auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen übergehen, wenn die Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO in der Fassung des StRG 1993 nicht überschritten werden. Im Falle eines solchen Überganges auf die Durchschnittssatzbesteuerung wird eine aus der Zusammenballung des Wirtschaftsjahres 1993/...