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SWK 10, 25. April 1994, Seite T 15

EuGH nennt 13. USt-Vorauszahlung rechtswidrig

Bestimmung des italienischen Umsatzsteuergesetzes aufgehoben

(apa) — Der Europäische Gerichtshof hat eine Bestimmung des italienischen Umsatzsteuergesetzes, die mit der seit heuer gültigen 13. Umsatzsteuervorauszahlung in Österreich vergleichbar ist, als rechtswidrig aufgehoben. Wiens Wirtschaftskammerpräsident Walter Nettig wies vor kurzem darauf hin, daß bei einem EU-Beitritt Österreichs dieses Urteil auch für Österreich verbindlich werde.

Der Europäische Gerichtshof hat in einem finanzrechtlich komplizierten Verfahren nach einer Vorlage des Gerichts in Genua eine über die monatliche Umsatzsteuervorauszahlung hinausgehende Bestimmung des italienischen Finanzsystems als unvereinbar mit den Bestimmungen der Europäischen Union erklärt. Mehrwertsteuer dürfe nämlich nur für tatsächlich erzielte Umsätze verlangt werden. Im Zuge der Steuerreform 1994 müssen die Unternehmer ab heuer 13 Umsatzsteuervorauszahlungen leisten. Neben den regulären Steuerterminen am 15. eines Monats ist im November außer der monatlichen Vorauszahlung eine Sonderzahlung fällig, in Höhe eines Elftels aller Vorauszahlungen vom Oktober 1993 bis einschließlich September 1994. Die Sonder-Vorauszahlung wird im Jänner bzw. Februar des Folgejahres auf die Vorauszahlungen dieser...

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