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1993 ausgeführte Umsätze-Entgeltvereinnahmung im Jahr 1994
Gilt die neue Sondervorauszahlung auch für Kleinunternehmer?
Die durch das Steuerreformgesetz 1993 neu eingeführte unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Z 18 UStG 1972) ist gemäß Art. VIII Z 20 Steuerreformgesetz 1993 auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem beginnen. Im Jahre 1993 bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt erst im Jahre 1994 vereinnahmt wurde, sind daher auch bei Ist-Versteuerung noch umsatzsteuerpflichtig. Dabei stellt sich die Frage, ob die im Jahre 1994 zugeflossenen Beträge, die aus im Jahre 1993 bewirkten Umsätzen herrühren, auf die Umsatzgrenze des § 6 Z 18 UStG 1972 anzurechnen sind.
• Beispiel
S. A 251
Die Umsatzgrenze des § 6 Z 18 UStG 1972 von — unter Einschluß der 15%igen Toleranzgröße — 345.000 S wäre somit bei Einbeziehung der auf den Umsätzen der Vorperioden beruhenden Einnahmen überschritten. Da jedoch die Neuregelung des § 6 Z 18 UStG 1972 erst auf Umsätze angewendet wird, die in nach dem beginnenden Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, scheiden die auf Umsätze der Vorperioden beruhenden Einnahmen bei der Ermittlung des für die USt-Freiheit maßgebenden Grenzbetrages aus. Im vorliegenden Beispiel fallen daher die Honorare von 220.000 S für 1994 ausgeführte Umsätze unter die Steuerbefreiung.
Zum gleichen Ergebnis gela...