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Amtswegige Wiederaufnahme von Abgabenverfahren
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Licht des § 20 BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will. Geringfügigkeit der hervorgekommenen neuen Tatsachen verbietet i. d. R. den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. (§ 303 Abs. 4 BAO; Entscheidung der FLD Tirol vom )