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Firmenwert eines Rauchfangkehrers
(BMF) — Zu der oben angeführten Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen, daß es die Rechtsansicht hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit einer durch die gewerberechtliche Änderung des Gebietsschutzes begründeten Abschreibung des Firmenwertes eines Rauchfangkehrers auf den niedrigeren Teilwert teilt. Eine Abschreibung kann aber nur für bilanzierende Unternehmen und nur dann in Betracht kommen, wenn im Kehrgebiet auch tatsächlich eine neue Konzession vergeben wird. ( GZ 21 0206/5-IV/6/92)