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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Christoph Ritz

1

§ 25 ZustG gilt grundsätzlich nicht für das Strafverfahren. Strafverfahren in diesem Sinn ist das gerichtliche und das verwaltungsbehördliche Strafverfahren (zB Stoll, BAO, 1160; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038). Der Begriff „Strafverfahren“ umfasst nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 127; glA Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Wessely, in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 25 Rz 5) auch das Disziplinarverfahren.

Nach § 56 Abs 3 zweiter Satz FinStrG kann jedoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch im Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147 FinStrG) im selbständigen Verfallsverfahren (§ 148 FinStrG) erfolgen.

2

Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist vor allem unzulässig,

  • wenn gem § 8 ZustG vorzugehen ist (Hinterlegung bei Verletzung der Pflicht, die Änderung einer Abgabestelle mitzuteilen),

  • wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (vgl § 9 ZustG) bestellt ist.

3

Postbevollmächtigte und andere von § 13 Abs 2 ZustG umfasste Bevollmächtigte sind keine Zustellungsbevollmächtigten. Ihre Existenz stünde daher einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Wortlaut des § 25 ZustG nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise (n...

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