Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Klagsänderung
• Eine Klagsänderung ist im sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich dann zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung aufgrund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Verfahrens bildet, bewirkt wird. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht den Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig; es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. - (§ 235 ZPO)
( 10 Ob S 208/97 d)