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ASoK 11, November 1997, Seite 365

OGH: Klagsänderung

Eine Klagsänderung ist im sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich dann zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung aufgrund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Verfahrens bildet, bewirkt wird. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht den Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig; es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. - (§ 235 ZPO)

( 10 Ob S 208/97 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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