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ASoK 11, November 1997, Seite 363

OGH: Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Durch die Entgeltleistung im Krankheitsfall soll der Arbeitnehmer wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies beim regelmäßigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Beim Ausfallprinzip orientiert sich die Entgeltfortzahlung nach dem am Beginn der Dienstverhinderung zu erwartenden Verdienstausfall; die vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Arbeit gilt als geleistet. - (§ 2 Abs. 1 EFZG)

„Feststeht, daß der Beklagte nach Erhalt der Kündigungserklärung der Klägerin diese darauf hinwies, daß sie noch Urlaubsvertretung zu leisten habe, was die Klägerin auch zugestand. Die Streitteile kamen überein, daß die Klägerin während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Kollegin während der letzten zwei Wochen ihres Arbeitsverhältnisses die vereinbarten Mehrstunden leisten werde. Da der Beklagte dabei keine weiteren Einschränkungen machte, kann diese Vereinbarung nur dahin ausgelegt werden, daß durch diese Mehrleistungen die Fehlstunden, die sich aufgrund ihrer geringeren Stundenanzahl seit Beginn des Dienstverhältnisses ergeben hatten, abgegolten sein sollten. Zu diesen Mehrleistungen kam es in der Folge nicht, weil die Klägerin erkrankte und bis zum Ende des Dienstverhältnisses keine Arbeit meh...

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