Menschen mit Behinderung im Arbeits- und Sozialrecht
2. Aufl. 2021
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I. S. 40Einführung
Sowohl im Zuge eines Bewerbungsverfahrens als auch im aufrechten Arbeitsverhältnis haben AG Interesse an bestimmten Informationen über ihre (künftigen) AN. Neben allgemeinen Angaben zur Person oder solchen über Ausbildung, Berufserfahrung uÄ, kann es hier auch um persönliche Angelegenheiten gehen. So kann der AG zB wissen wollen, ob ein (künftiger) AN Vorstrafen hat oder ob der Präsenz-/Zivildienst bereits absolviert wurde. Von besonderem Interesse ist darüber hinaus der Gesundheitszustand des (neu einzustellenden) AN. Das va dann, wenn längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen. Diese haben nämlich regelmäßig neben (möglichen) faktischen Auswirkungen auch rechtliche Konsequenzen. Denn § 3 BEinstG definiert das Vorliegen einer Behinderung als die „Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren“, wobei als nicht nur vorübergehend ein „Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten“ gilt. Längerfristige Gesundheitsbeeinträchtigungen haben demnach idR auch eine Behinderung iS dieser Def...