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ASoK 5, Mai 2013, Seite 185

Der behinderte Stellenwerber

Besteht ein Fragerecht des Arbeitgebers bzw. eine Offenbarungspflicht des Behinderten?

Angelika Gerstmann

Ein Arbeitgeber versucht, sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses ein Bild über den Stellenwerber zu machen, Aufschluss über dessen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten sowie charakterliche Eigenschaften in Erfahrung zu bringen, die für das spätere Arbeitsverhältnis von Relevanz sein könnten. Hier können auch Behinderungen eine Rolle spielen. Gleichzeitig stellen sich vielleicht Personen, die mit einem amtlichen Behindertenpass einen offiziellen Nachweis ihrer Behinderung zu Hause haben, die Frage, ob sie diese im Rahmen eines Bewerbungsprozesses offenbaren müssen.

1. Behinderung

Der Gesundheitszustand eines Menschen gehört grundsätzlich seinem Intimbereich an und ist durch das Persönlichkeitsrecht vor den Zugriffen anderer geschützt. Trotzdem kann er für das Arbeitsverhältnis durchaus relevant sein – das ASchG etwa setzt einen gewissen Informationsstand des Arbeitgebers sogar voraus (vgl. etwa § 6 ASchG).

1.1. Begriff

Ab einer bestimmten Dauer und Intensität gesundheitlicher Beeinträchtigungen haben diese rechtliche Konsequenzen. Leidet eine Person an einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die g...

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