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ASoK 11, November 1997, Seite 366

OGH: Zeitausgleich

Gewährt ein Arbeitgeber aus Anlaß des Jahrestages einer Volksabstimmung denjenigen Bediensteten, die an diesem Jahrestag Dienst geleistet haben, Zeitausgleich, so ist er nicht verpflichtet, aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes auch denjenigen Bediensteten Zeitausgleich zu gewähren, die an diesem Tag ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumiert haben.

„Ebensowenig wie es für außerhalb der Zeit der konkreten Arbeitsleistung fallende Hinderungsgründe (z. B. Erkrankung eines Arbeitnehmers an einem Sonn- oder Feiertag) einen Ersatzfreistellungsanspruch gibt, besteht aufgrund des Sachlichkeitsgebotes ein gerechtfertigter Grund, einen Zeitausgleich für Arbeitnehmer, die während eines solchen Anlasses keine Arbeit leisten (u. a. wegen Verbrauches von turnusmäßiger Freizeit), zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf Feiertagsentgelt im Fall eines Krankenstandes i. S. d. EFZG: 9 Ob A 2060/96 y = ind 2354 = RdW 1996, 600).

[...] Eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe (SZ 65/14 = DRdA 1992/44, 369 [Eichinger]; i. g. S. 8 Ob A 251/95 = ecolex 1996, 196), der Arbeitgeber habe den Rechtfertigungsgrund einer Differenzierung zu beweisen, nachdem der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis ei...

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