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OGH: Zur Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit
• Für die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung bis zur endgültigen Entscheidung eines Streites über die Innungs- bzw. Fachgruppenzugehörigkeit auf die faktische Handhabung dieser Zuordnung durch die Kammer abzustellen. - (§ 68 Abs. 2 HKG)
„Die Rechtslage hat sich seit den ersten veröffentlichten Entscheidungen (Arb. 10.559; DRdA 1990, 344) insofern geändert, als das kammerinterne Verfahren zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall neu geregelt wurde. Gemäß § 68 Abs. 2 HKG i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 22/1993 ist die Aufsichtsbehörde (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den beteiligten Bundeministerien) bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, Beschlüsse aufzuheben oder in den Fällen des § 42 Abs. 4 auch selbst zu entscheiden. Gemäß Abs. 3 ist dann, wenn eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes erhebt, ein paritätischer Ausschuß einzurichten. Kommt dies...