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ASoK 11, November 1997, Seite 361

OGH: Betriebsrat künstlerisches Personal

1. Zweck des § 133 Abs. 3 ArbVG ist die Sicherung der Mandatsausübung des Betriebsrates bei berufsüblicher Befristung von Arbeitsverhältnissen des künstlerischen Personals. Die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gemäß § 62 ArbVG und über das vorzeitige Ende der Mitgliedschaft zum Betriebsrat gemäß § 64 ArbVG bleiben durch diese Bestimmung jedoch unberührt.

2. Der Schutzzweck der Norm des § 133 Abs. 3 ArbVG ist durch die Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 2 a Abs. 3 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) bzw. die gesetzlich eingeräumte Verschiebung des ex-lege eingetretenen Endes des Dienstverhältnisses nicht beeinträchtigt. - (§ 133 Abs. 3 ArbVG; § 2 a BThPG)

( 9 Ob A 77/97 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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