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OGH: Betriebsrat künstlerisches Personal
• 1. Zweck des § 133 Abs. 3 ArbVG ist die Sicherung der Mandatsausübung des Betriebsrates bei berufsüblicher Befristung von Arbeitsverhältnissen des künstlerischen Personals. Die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gemäß § 62 ArbVG und über das vorzeitige Ende der Mitgliedschaft zum Betriebsrat gemäß § 64 ArbVG bleiben durch diese Bestimmung jedoch unberührt.
• 2. Der Schutzzweck der Norm des § 133 Abs. 3 ArbVG ist durch die Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 2 a Abs. 3 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) bzw. die gesetzlich eingeräumte Verschiebung des ex-lege eingetretenen Endes des Dienstverhältnisses nicht beeinträchtigt. - (§ 133 Abs. 3 ArbVG; § 2 a BThPG)
( 9 Ob A 77/97 g)