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OGH: Häusliche Krankenbetreuerin
• 1. Wird im Rahmen einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern ein Arbeitsvertrag geschlossen, so haben die Regelungen des Arbeitsrechtes zur Anwendung zu kommen.
S. 365• 2. Das Arbeitsverhältnis einer häuslichen Krankenbetreuerin unterliegt dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Dessen Regelungen, insb. § 3 HausgG, können durch eine Regelung, wonach das Entgelt erst nach Gewährung des Pflegegeldes ausbezahlt wird, nicht beschränkt werden. - (§§ 3, 20 HausgG)
( 9 Ob A 138/97 b)