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OGH: Begünstigter Behinderter
• Ein Arbeitnehmer, der seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter bewußt verschweigt und damit die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses in Kauf nimmt, setzt Umstände, die seine Dienstleistung verhindern, weil bis zu dem von ihm zu erbringenden Beweis des Gegenteils davon auszugehen ist, daß der Arbeitgeber die Kündigung in Kenntnis des Bestehens der Begünstigung nicht in dieser Form ausgesprochen hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß er in Wahrheit zur Erbringung seiner Leistung nicht bereit war. - (§ 8 Abs. 2 BEinstG; § 1155 ABGB)
„Es ist zutreffend, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß es für den Eintritt der Begünstigung nach dem BEinstG nicht darauf ankommt, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers vor dem Ausspruch oder erst später bekanntgeworden ist. Das Risiko der Kündigung des arbeitsbereiten Dienstnehmers trage jedenfalls der Dienstgeber (SZ 63/206; SZ 66/169; RdW 1991, 153; Arb. 11.338). Allerdings betrafen diese Entscheidungen Fälle, in denen jeweils die Feststellung der Behinderung nachträglich rückbezogen auf einen vor der Kündigung liegenden Zeitpunkt festgestellt ...