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OGH: Entlassung
• 1. Lokale Zufälligkeiten, wie die örtliche Lage der Arbeitsstätte im Wohnhaus der Arbeitnehmerin sowie das besondere, keinesfalls selbstverständliche Entgegenkommen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin auch während der Arbeitszeit die kurzfristige Betreuung der Tochter in der Wohnung zu ermöglichen, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung nicht überbewertet werden. Andernfalls müßte nahezu jede Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen, soweit sie die Anreisezeiten betrifft, das Verhältnis der neuen zur bisherigen Anreisezeit in bezug zur täglichen Arbeitszeit wesentlich berühren.
S. 363• 2. Eine Anreisezeit an den neuen Betriebsstandort von zweimal je 15 Minuten pro Tag bei Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges begründet auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin als Teilzeitarbeitskraft die Zumutbarkeit der Folgepflicht ohne Entgeltausgleich. - (§ 27 Z 4 AngG)
( 9 Ob A 121/97 b)