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OGH: Konkurrenzklausel
• 1. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbständiger Transporteur durch aktives Verhalten in Kenntnis der vereinbarten Konkurrenzklausel Transportaufträge eines ihm bereits aufgrund seines Dienstverhältnisses als Hauptauftraggeber des Arbeitgebers bekannten Unternehmens erfüllt, was einen Auftragsrückgang beim ehemaligen Arbeitgeber zufolge hat, so ist dieses Verhalten einem planmäßigen, vertragswidrigen, teilweisen Abwerben von Kunden des Arbeitgebers gleichzuhalten.
• 2. Eine Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel tritt ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten zum Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsvertrages veranlaßt hat. Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers, die sich auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers überhaupt nicht auswirkt, begründet kein schuldbares Verhalten, das Anlaß zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geben könnte. - (§§ 36, 37 AngG)
„Das schuldbare Verhalten des Arbeitgebers muß dabei zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund bieten, aber doch so gravierend sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Diens...