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ASoK 11, November 1997, Seite 353

Diebstahl und Veruntreuung als Entlassungsgrund

1. Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es im Zusammenhang mit dem Entlassungsgrund des § 82 lit. d GewO keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Nur bei Vorliegen einer anderen strafbaren Handlung muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen.

2. Ob das vom Arbeitnehmer begangene Delikt gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, hat für die Beurteilung dieses Entlassungsgrundes keine Bedeutung.

3. Daß die Entlassung nur einen Tag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung lag und die Arbeitnehmerin zudem an diesem letzten Tag arbeitsfrei hatte, somit eine Erbringung weiterer Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber nach Ausspruch der Entlassung nicht mehr in Frage kam, spricht nicht gegen die Berechtigung der Entlassung. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlaß gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. - (§ 82 lit. d GewO)

( 8 Ob A 33/97 d)

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