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OGH: Betriebsrat
• Art. 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Art. 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind dahin gehend auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im II. Teil des ArbVG auf die in der Vertretung der Kommission in Wien beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen. - (Art. 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften; Art. 2, 3 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom ; Art. 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften)
(; 9 Ob A 89/03 h)