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OGH: Entlassung
• 1. Erheblich im Sinne des § 27 Z 4 erster Fall Angestelltengesetz ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des in Folge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt.
• 2. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnisse ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit. Demnach kann auch schon ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde erheblich und tatbestandsmäßig sein.
• 3. Die zumindest halbstündige eigenmächtige Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Dienst, ohne dass jemand von Seiten des Arbeitgebers wusste, wo er sich gerade befand, wiegt umso schwerer, als auch der Arbeitnehmer einräumen muss, dass beim Arbeitgeber jedem bekannt war, dass auch eine nur kurzfristige Abwesenheit dem Vorgesetzten zu melden ist. - (§ 27 Z 4 AngG)
( 9 Ob A 121/03 e)