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ASoK 8, August 2004, Seite 283

Dienstzuweisung und Anspruchsdurchsetzung

Gegen wen sind dienstrechtliche Ansprüche geltend zu machen?

Dr. Lukas Stärker

Die Bundesländer treten zumeist nicht mehr direkt als Krankenanstaltenträger auf, sondern übertragen die Trägerschaft privatrechtlich organisierten juristischen Personen, die oftmals zu 100 % im Landeseigentum stehen. Die in Landeskrankenanstalten tätigen Dienstnehmer sind überwiegend nicht Dienstnehmer des Krankenanstaltenträgers, sondern Landesbedienstete, die diesem oder einzelnen Krankenanstalten zur Dienstleistung dienstzugewiesen werden.

Der Beitrag untersucht anhand eines aktuellen Falles sowie der bisherigen Judikatur, gegen wen Kärntner Landesbedienstete, die Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung dienstzugewiesen wurden, dienstrechtliche Ansprüche geltend zu machen haben.

1. Sachverhalt und Entscheidungen von Erst- und Berufungsgericht

Der Kläger ist Landesbediensteter und als Oberarzt in der Lungenabteilung einer Landeskrankenanstalt beschäftigt. Geklagte Partei ist diese Landeskrankenanstalt. In der Sache ging es um Ansprüche des Klägers auf Überstundenentlohnung. Das Erstgericht gab der Klage teilweise Folge. Das Berufungsgericht wies die dagegen erhobene Berufung der geklagten Partei ab, gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil entspr...

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