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ASoK 8, August 2004, Seite 293

OGH: Vorzeitiger Austritt

1. Das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers an einem vereinbarten Tag lässt in jenen Fällen, in welchen es um die Frage geht, ob der Dienstnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten ist, auch die Deutung zu, dass sich sein Gesundheitszustand entgegen seiner eigenen optimistischen Prognose nicht verbessert oder gar verschlechtert hätte.

2. Beim Probedienstverhältnis aber, das rechtmäßig einseitig und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann, ist von einem Dienstnehmer in höherer Position S. 294zu erwarten, dass er sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz mit einem Grund rechtfertigt, der für den Dienstgeber erkennbar macht, dass das Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht deshalb erfolgt, weil der Dienstnehmer das Probedienstverhältnis - berechtigt - aufzulösen beabsichtigt.

3. Das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers, der nur während zweier Tage des Probedienstverhältnisses gearbeitet hatte, entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung und die nachrichtenlose Abwesenheit dieses Arbeitnehmers, der sich erst gegen Ende des Probemonats bei der Arbeitgeberin meldete, sind daher als einseitige Auflösung des Probedienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu wert...

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