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OGH: Vorzeitiger Austritt
• 1. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, von einer „Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen" im Sinne der lit. d des § 82 a Gewerbeordnung 1859 auszugehen, wenn in der Verletzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen durch Anordnungen des Arbeitgebers auch eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers gesehen werden kann.
• 2. Der Austrittstatbestand des § 82 a lit. c Gewerbeordnung 1859 ist verwirklicht, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers auch für diesen selbst als erhebliche, strafbare Gesetzwidrigkeit darstellt und der Arbeitgeber dies beharrlich fordert. - (§ 82 a lit. c und lit. d Gewerbeordnung 1859)
( 8 Ob A 64/03 z)