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Haftung bei Betriebsübergang
Wie ist die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche geregelt?
Die Haftung sowohl des Erwerbers als auch des Veräußeres eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ergibt sich aus §§ 3 ff. AVRAG. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AVRAG stehen jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis. Durch die Novellierung des § 6 Abs. 2 AVRAG ergaben sich seit dem auch Änderungen bei der Veräußererhaftung.
I. EinführungBeim Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles ist es grundsätzlich Intention des Veräußerers und des Erwerbers, dass gemeinsam mit dem Betrieb auch die dazugehörenden Schuldverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Dazu zählen freilich ebenso die arbeitsrechtlichen Schuldverhältnisse; der Erwerber des Betriebes soll auch der zukünftige Arbeitgeber der bisher im Betrieb beschäftigten Personen sein. Zur Wahrung des schuldrechtlichen Grundsatzes, dass einem Gläubiger ohne seine Zustimmung kein anderer Schuldner aufgezwungen werden kann, war es vor In-Kraft-Treten des AVRAG in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge notwendig, dass auch der Arbeitnehmer als Gläubiger seines Arbeitgebers dem Wechsel in der Person seines Schuldners zustimmte. Die alleinige Willensübereinstimmung zwischen Veräußerer und Erwerber des Betriebes reic...