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OGH: Betriebsrat
• 1. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes des § 115 Abs. 3 ArbVG ist dann anzunehmen, wenn ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt oder hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten schlechter gestellt wird. Hiebei genügt in Analogie zu § 105 Abs. 5 ArbVG die Glaubhaftmachung des Motivs.
• 2. Auf die Frage, ob § 39 Abs. 4 ArbVG, wonach die Organe der Arbeitnehmerschaft berechtigt sind, unter bestimmten Umständen der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und deren Vertretern Zugang zum Betrieb zu gewähren, das Verhalten des betreffenden Betriebsratsmitgliedes in jeder Hinsicht und in vollem Umfang deckt, kommt es nicht an. § 115 Abs. 3 ArbVG steht jedenfalls einer Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes wegen eines Verhaltens entgegen, das in der nicht offenbar unvertretbaren Absicht gesetzt wurde, damit in berechtigter Weise das Betriebsratsmandat auszuüben.
• 3. Der gegenteilige Standpunkt, dass eine Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes erlaubt sei, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und einem Betriebsratsmitglied unterschiedliche Rechtspositionen über die Zulässigkeit eines Verhaltens des Betriebsratsmitg...