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ASoK 8, August 2004, Seite 295

OGH: Betriebsrat

1. Im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung besteht ein besonderes Kampfverbot in Gestalt einer gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht. Diese wird aus dem Gebot des § 39 ArbVG abgeleitet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes einen Interessenausgleich herbeizuführen. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat ist daher die Kampfführung gegeneinander untersagt.

2. Dies darf nicht so weit verstanden werden, dass Mitgliedern des Betriebsrates die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit im Betrieb untersagt ist; verboten ist vielmehr die Vornahme bzw. Organisation von Kampfmaßnahmen durch Organe der gesetzlichen Betriebsverfassung in dieser Eigenschaft. - (§ 39 ArbVG; § 1330 Abs. 2 ABGB)

„Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die vom beklagten Betriebsrat öffentlich angekündigten Auswirkungen der geplanten Sparmaßnahmen auf die Sicherheit der Passagiere Tatsachenmitteilungen darstellten, welche in der Form, wie sie verstanden werden müssten, unwahr und geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf der klagenden Partei zu gefährden. Der Leser des Flugzettels unterscheide nicht zwischen verschiedenen Sicherheitsgraden, wie ‚Top-Sicherheit' und ‚normaler Sicherheit', sodass ein d...

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