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Keine mittelbare Diskriminierung durch Nichtanrechnung der Elternkarenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen
EuGH: Nichtanrechnung der Elternkarenz, aber Anrechnung des Präsenz- bzw. Zivildienstes bei der Berechnung der Abfertigung alt kein Verstoß gegen Art. 141 EG
In der Literatur wurde in den vergangenen Jahren teils die Meinung vertreten, dass bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen (insbesondere der Abfertigung) über den Wortlaut des MSchG hinaus jedenfalls ein bestimmtes Ausmaß der ersten Karenz i. S. d. MSchG bzw. VKG anzurechnen wäre.Eine Nichtanrechnung würde eine mittelbare Diskriminierung von Frauen und einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit darstellen. Dies deshalb, weil das APSG für Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes eine Anrechnung vorsehe. Einen Verstoß gegen Art. 141 EG hat der EuGH (, Rs. C-220/02) in einem Verfahren zum alten Abfertigungsrecht nunmehr jedoch klar verneint.
Ausgangsverfahren - behauptete mittelbare Diskriminierung
Der ÖGB begehrte - gestützt auf die angesprochenen Literaturstimmen - in einem Verfahren nach § 54 Abs. 2 ASGG die Feststellung, dass die erste Elternkarenz von Arbeitnehmern in einem Dienstverhältnis bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung auf die Dauer dieses Dienstverhältnisses gleich dem Präsenz- oder Zivildienst in einem zeitlichen Ausmaß von acht Monaten anzurechnen sei. Nach Ansicht des ÖGB stelle es eine nach Art. 141 EG verbotene mittelbare Disk...