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OGH: Kündigung
• Auch die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines Strafverfahrens, das im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten steht, sind als „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. e ArbVG anzusehen. Wurde doch auch dann, wenn sich ein angeklagtes Verhalten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bewegte und es zu einer Verfahrenseinstellung bzw. einem Freispruch kam, eine Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten im Rahmen des § 1014 ABGB bejaht. - (§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. e ArbVG; § 1014 ABGB)
( 8 Ob A 68/03 p)