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ASoK 8, August 2004, Seite 294

OGH: Abfertigung

1. Einem Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht im Wege einer Kündigung - und damit in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form - auszuüben. Der Arbeitnehmer verliert seinen Abfertigungsanspruch nicht, wenn er nicht seinen Austritt erklärt, sondern das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf den Lösungsgrund kündigt.

2. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung berufen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Austrittserklärung eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Angebot zurückweist.

S. 2953. Den Arbeitnehmer trifft zwar die Obliegenheit, den Arbeitgeber über seine gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit aufzuklären, damit der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen; er ist dann aber selbst nicht verpflichtet, vom Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu verlangen.

4. Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer bleib...

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