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ASoK 8, August 2004, Seite 265

Rechtsfolgen der Unterlassung der Meldung der Behinderteneigenschaft

Die unterlassene Meldung führt nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes, kann jedoch andere rechtliche Auswirkungen haben

Dr. Thomas Rauch

Österreichische Staatsbürger bzw. EWR-Bürger und Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde und die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG. Diesen Personen kommt ab dem vollendeten 6. Monat des Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutz zu. Demnach darf der Arbeitgeber ab dem 7. Monat des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses aussprechen (wobei § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG die Kündigungsgründe demonstrativ anführt). Dieser Kündigungsschutz kommt dem Behinderten auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber der Behindertenstatus nicht zur Kenntnis gebracht wurde.Der Verstoß gegen die Meldepflicht hat jedoch bestimmte andere rechtliche Auswirkungen, die im Folgenden näher dargestellt werden.

1. Meldepflicht

Ab Zustellung des Feststellungsbescheides des zuständigen Bundessozialamtes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Behindertenstatus im Sinne des § 2 BEinstG dem Arbeitgeber zu melden. Diese Meldepflicht ergibt sich daraus, dass der Behindertenstatus infolge besonderer gesetzlicher Regelungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ha...

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