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OGH: Kündigung
• 1. Im Rahmen der Beurteilung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG geht es um die konkrete soziale Lage des Arbeitnehmers, die dazu führt, dass die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen ist. Diese soziale Lage des Arbeitnehmers wird durch den dem ersten Anschein nach eher subsidiär wirkenden und bestrittenen Anspruch auf Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld gegen den vorangegangenen Arbeitgeber nicht wesentlich verändert.
• 2. Dem Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG liegt zu Grunde, dass die Einkommenslage im Lauf des Arbeitslebens Schwankungen unterworfen ist und daher nicht jede finanzielle Schlechterstellung genügt, sondern sie ein Ausmaß erreichen muss, das unter Berücksichtigung aller Faktoren eine fühlbare ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat.
• 3. In diesem Zusammenhang sind auch Pensionszusagen oder Zusagen über die Leistung von „Vorruhestands- bzw. Überbrückungsgeldern" zu berücksichtigen.
• 4. Darin ist keine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu s...