Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
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§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
Literatur
Potthof, Ist die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses auf Konflikt angelegt?, WPg 1980, 322; Wünsch, Die Änderung der Vorschriften über die Abschlussprüfung durch das RLG im Lichte der Europäischen Integration, in FS Frotz (1993), 883.
Übersicht
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I. | Kommentierung UGB | ||||
A. | Allgemeines | ||||
B. | Anwendungsvoraussetzungen | ||||
1. | Allgemeine Voraussetzungen | ||||
a) | Prüfung iSd § 268 | ||||
b) | Bedeutung der Meinungsverschiedenheiten für die Abschlussprüfung | ||||
2. | Meinungsverschiedenheiten | ||||
a) | Auslegungs-, Anwendungsmeinungsverschiedenheit und Feststellung strittiger Tatsachen | ||||
b) | Involvierte Personen | ||||
c) | Gesetzliche Vorschriften und Vorschriften der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages | ||||
C. | Verfahren | ||||
1. | Außerstreitverfahren | ||||
2. | Antrag | ||||
3. | Antragsberechtigte | ||||
4. | Gericht |
I. Kommentierung UGB
A. Allgemeines
1
Das besondere (Außerstreit-)Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft nach § 276 verfolgt zwei Zwecke, nämlich einerseits die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und andererseits die Möglichkeit, bei Vorliegen strittiger P...