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Gesamtschuldnerische Haftung kann auch nach Auflösung des Steuerschuldners fortbestehen
Entscheidung: Vaniz, C-121/24.
Norm: Art 205 MwStSyst-RL.
Art 205 MwStSyst-RL ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer iSd Art 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.