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SWK 22, 5. August 2026, Seite 969

Gesamtschuldnerische Haftung kann auch nach Auflösung des Steuerschuldners fortbestehen

Entscheidung: Vaniz, C-121/24.

Norm: Art 205 MwStSyst-RL.

Art 205 MwStSyst-RL ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer iSd Art 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

Rubrik betreut von: Gernot Aigner

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Gernot Aigner lehrt am Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der JKU. Er ist Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der KSW und selbständiger Steuerberater in Linz.

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