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SWK 22, 5. August 2026, Seite 970

Gesellschafter einer GesbR ist nicht für die Umsatzsteuer der von den anderen Gesellschaftern eigenständig erbrachten Leistungen haftbar

Entscheidung: Česká síť, C-796/23.

Normen: Art 9 Abs 1 und Art 193 MwStSyst-RL.

Art 9 Abs 1 und Art 193 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und dass es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.

Rubrik betreut von: Gernot Aigner

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Gernot Aigner lehrt am Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der JKU. Er...

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