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Kein anteiliger Vorsteuerabzug allein aufgrund regulatorischer Vorgaben
Entscheidung: Oblastní nemocnice Kolín, C-513/24.
Norm: Art 173 Abs 1 MwStSyst-RL.
Art 173 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Kosten für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach einer nationalen Regelung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht schon allein aufgrund dieser regulatorischen Anforderung Gemeinkosten sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.