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Rückwirkende Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Zinsen und Lizenzgebühren ist zulässig
Entscheidung: Erdrich Umformtechnik, C-828/24.
Norm: Art 1 Abs 12 Richtlinie 2003/49/EG.
Die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein Quellenstaat auf der Grundlage einer nach Art 1 Abs 12 dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung, ja sogar für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Verwaltung die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die dieser Staat billigerweise verlangen kann, vorgelegt wird, eine Befreiung gewähren darf.
Die Richtlinie 2003/49/EG ist dahin auszulegen, dass sie weder eine Frist für die Vorlage der Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Befreiungsentscheidung nach Art 1 Abs 12 dieser Richtlinie verlangen kann, noch eine zeitliche Begrenzung des für eine Befreiung in Betracht kommenden Zeitraums vor dieser Vorlage vorsieht.